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§ 22 ProdSG Pflichten des Herstellers und des Einführers Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/22.html
(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden. (2) Der Hersteller darf das