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§ 32 ProdSG Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/32.html
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind und