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§ 39 ProdSG Bußgeldvorschriften Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/39.html
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung nicht, nicht