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§ 11 KrWG Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=11
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015