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§ 34 GNotKG Wertgebühren Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=34
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle