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§ 2 AnlV Anlageformen Anlageverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AnlV&a=2
(1) Das Sicherungsvermögen kann angelegt werden in 1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn