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§ 3 AnlV Mischung Anlageverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AnlV&a=3
(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 315 des