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§ 4 AnlV Streuung Anlageverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AnlV&a=4
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Schuldner entfallenden Anlagen 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote und auf die Quoten nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind die Anlagen der