1 Ergebnisse für: a201337
-
§ 5 ProstSchG Anmeldebescheinigung; Gültigkeit Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=5
(1) Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus. (2) Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn 1. die