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§ 15 ProstSchG Zuverlässigkeit einer Person Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=15
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, 1. wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig verurteilt worden ist a) wegen eines Verbrechens, b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle