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§ 34 ProstSchG Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=34
(1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitutionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ankommt, erheben,