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§ 9 ProstSchG Maßnahmen bei Beratungsbedarf Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=9
(1) Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass bei einer oder einem Prostituierten Beratungsbedarf hinsichtlich der gesundheitlichen oder sozialen Situation besteht, so soll die zuständige Behörde auf die Angebote