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§ 12 ProstSchG Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=12
(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen