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§ 2 SGB12§90Abs2DV Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB12%C2%A790Abs2DV&a=2
(1) Der nach § 1 maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den