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§ 75 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=75
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht