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§ 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=13
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch