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§ 17 KSchG Anzeigepflicht Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=17
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und