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§ 15 KSchG Unzulässigkeit der Kündigung Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=15
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung