13 Ergebnisse für: neunundvierzigste
-
§ 21 StVO Personenbeförderung Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=21
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für
-
§ 21a StVO Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=21a
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für 1.
-
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=46
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2); 2. vom Verbot, eine
-
1865 - 1868 - JPortal
http://zs.thulb.uni-jena.de/receive/jportal_jpvolume_00158779
Zeitschriften-Portal
-
1861 - 1864 - JPortal
http://zs.thulb.uni-jena.de/receive/jportal_jpvolume_00158778
Zeitschriften-Portal
-
§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs... - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen...
-
Bundesrat - Suche - 958. Sitzung des Bundesrates
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/958/tagesordnung-958.html?nn=4732016
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvo&a=49
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, 2. die
-
§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVZO&a=19
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung
-
§ 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=2
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in