12 Ergebnisse für: rstruktfg
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RStruktFG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 228 AO Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=228
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
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Änderungen OGAW-IV-UmsG OGAW-IV-Umsetzungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/9776/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Synopse der einzelnen
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Änderungen RStruktG Restrukturierungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/9536/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der
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Artikel 110 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=110
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und
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Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - Chronik
https://www.fmsa.de/de/chronik/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=170
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung oder
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§ 169 AO Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=169
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt,
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Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes Abwicklungsmechanismusgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1864&a=4
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die Inhaltsübersicht wird wie
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Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes Abwicklungsmechanismusgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1864&a=4
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die Inhaltsübersicht wird wie