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§ 5 GOZ Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses Gebührenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOZ&a=5
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses