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§ 7 ViehVerkV Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=7
Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden 1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist,