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§ 10 ViehVerkV Wanderschafherden Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=10
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises oder einer