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§ 11 ViehVerkV Anzeige Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=11
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit