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§ 15 ViehVerkV Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=15
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die