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§ 14 ProstSchG Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=14
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als